Interpellation: Einschränkungen der Sozialhilfe für EU-Bürger

Eingereichter Text:
Die Deutsche Bundesregierung beschränkt aktuell die Sozialhilfe für EU-Ausländer. Bürger aus anderen EU-Staaten sollen in Deutschland künftig keine Sozialhilfe mehr erhalten, falls sie keine Arbeit in Aussicht haben und ihnen nicht aus anderen Gründen ein Bleiberecht gewährt wurde. Ein Wechsel nach Deutschland mit dem blossen Ziel, Sozialleistungen zu beziehen, soll nicht mehr möglich sein. Nachdem der Europäische Gerichtshof den Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen bestätigt hatte, erleichterte aber das Bundessozialgericht mit einem umstrittenen Urteil im vergangenen Jahr den Zugang zur Sozialhilfe: Wer sich in Deutschland mindestens sechs Monate lang aufgehalten habe, verfüge über einen „verfestigten Aufenthalt“. Er sei damit zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt, falls kein Hartz-IV-Anspruch bestehe. Die Gesetzesänderung soll nun klarstellen, dass ein solcher „verfestigter Aufenthalt“ frühestens nach fünf Jahren eintreten kann. Ansonsten sollen Betroffene vom Sozialstaat nur noch eine „Nothilfe“ für bis zu vier Wochen und ein Darlehen für die Rückreise in die Heimat erhalten.
Der Bundesrat wird gebeten diesbezüglich folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt er diese Entwicklung in Bezug auf die Schweiz?
2. Gibt dieses Vorgehen der Deutschen Bundesregierung aus seiner Sicht Anlass und die Legitimation, auch in der Schweiz den Zugang von EU-Bürgern zu Sozialleistungen weiter einzuschränken?
3. Wie sieht der konkrete Vergleich dieser Massnahmen mit den gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz aus? Wo gehen diese Massnahmen weiter als in der Schweiz?
4. Bietet dieses Vorgehen neuen Handlungsspielraum in Bezug auf den Sozialhilfeanspruch bei der Auslegung des Personenfreizügigkeitsabkommens?
5. Warum lässt er zu, dass (auch deutsche) EU-Funktionäre von der Schweiz einen „kommagenauen“ Vollzug des Freizügigkeitsabkommen fordern, während Deutschland interne Interessen ganz offensichtlich nach Belieben umsetzen kann?
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