Jugend ohne Drogen: Positionspapier «Cannabis und Medizin»

Positionspapier des Vereins Jugend ohne Drogen
Die Hanfpflanze (Cannabis sativa) enthält über 400 Inhaltsstoffe. Am wichtigsten sind zwei chemisch eng verwandte Cannabinoide, nämlich Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Das therapeutische Potential beruht auf deren vielfältigen Wirkungsmechanismen, darunter die Aktivierung der Rezeptoren des körpereigenen Cannabinoidsystems. Die wichtigsten und aktuell bekanntesten Hauptinhaltsstoffe sind das psychoaktive Tetrahydrocannabinol (THC) und das teilweise synergistisch wirkende Cannabidiol (CBD).
Das Interesse an einer möglichen therapeutischen Wirkung von pharmazeutischen Präparaten aus der Hanfpflanze (Cannabis sativa) und an synthetischen Cannabinoiden hat in den letzten Jahren sowohl in der breiten Öffentlichkeit als auch in medizinischen Kreisen stark zugenommen.

1. Faktenlage

In der Schweiz sind folgende Medikamente aus Cannabisextrakten verfügbar:
Dronabinol ist der internationale Freiname für THC und wird oft als Synonym verwendet. Es wird in der Schweiz als ölige Tropf-Lösung 2,5% auf ärztliche Verschreibung abgegeben. Die Lösung enthält keine anderen Cannabinoide. Das Medikament befindet sich auf der Betäubungsmittelliste des Bundes, deshalb braucht es für die Verschreibung eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Gesundheit (BAG).
Sativex ist ein Spray, der über die Mundschleimhaut absorbiert wird. Es handelt sich um ein alkoholisches Dickextrakt aus der Hanfpflanze Cannabis sativa. Es enthält pro Sprühstoss als Dosis ein standardisiertes Verhältnis von 2,7 mg THC und 2,5 mg CBD. In der Schweiz kann dieses Medikament seit 2013 als einziges THC-haltiges Medikament ohne Ausnahmegenehmigung zur Symptomverbesserung bei mittelschwerer und schwerer Spastik bei Multipler Sklerose verschrieben werden, sofern ein Patient nicht ausreichend auf eine andere Therapie angesprochen hat. Für andere Indikationen muss eine Sonderbewilligung beim BAG beantragt werden.
Cannabistinktur/Öl: Neben den zwei erwähnten standardisierten Medikamenten sind auch sogenannte Magistrallösungen erhältlich. Hierbei handelt es sich um einen alkoholischen Auszug aus der weiblichen Hanfblüte. Erst durch Erhitzen können CBD und THC als wirksame Substanzen in der Tinktur erzeugt werden. Da es sich um ein Naturprodukt handelt, kann der Gehalt an THC und CBD variieren. Diese Tinkturen können eine höhere Konzentration von CBD im Verhältnis zu THC haben, sie enthalten zudem eine Vielzahl anderer Substanzen.
Cannabidiol-Tropfen: Obwohl Cannabidiol (CBD) in hoher Konzentration in der Hanfpflanze vorkommt, unterstehen pharmazeutische Präparate mit ausschliesslich diesem Inhaltsstoff nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG), sondern dem Heilmittelgesetz. Bei den zurzeit in Headshops und im Internet angebotenen CBD Produkten handelt es sich trotzdem nicht um Heilmittel. Die von Medien und Cannabisbefürwortern vielgepriesenen Heilwirkungen sind wissenschaftlich noch wenig erforscht. Man kann jedoch CBD-Tropfen mit «Heilwirkung Indikation» aus einer Langenthaler Apotheke beziehen. Die Vermarktung von CBD als «Heilmittel» ausserhalb von Apotheken ist gesetzlich verboten. Es dürfen beim Verkauf in Headshops und beim Internetverkauf keine Heilsversprechen abgegeben werden.
Quellen:
– Briner, Adrian und Schneider, Tobias. «Cannabinoide in der Schmerztherapie». In: Therapeutische Umschau vom 8.11.2017
– Fotinos-Graf, Karoline. «Cannabis Sativa in der Medizin». In: d-inside vom 1.11.2017 – Koeppel, Hans. « Ist Cannabis ein Medikament?» 8-seitiges Faltblatt,
Hg. Verein Jugend ohne Drogen, 2005
– BAG, BLV, BLW und Swissmedic. «Produkte mit Cannabidiol (CBD) –
Überblick und Vollzugshilfe» vom 27.2.2017

2. Kommentar

Der «Verein Jugend ohne Drogen» hat keine Einwände gegen die dem Gesetz entsprechende Verwendung der oben aufgeführten Medikamente aus Cannabisextrakten unter fachkundiger ärztlicher Kontrolle, vor allem auch in der Schmerztherapie.
«Medizinisches Cannabis» gibt es nicht. Mit der Verwendung dieses Begriffs wird in der Bevölkerung bewusst Verwirrung gestiftet, um aus ideologischen und weiteren Gründen Cannabis sativa baldmöglichst legalisieren und regulieren zu können. Aus Gründen des Jugendschutzes und der Gesundheitspolitik ist dieser Schritt – der nur über eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes erreicht werden könnte – nicht zu verantworten.
Einzelfallberichte, Selbsterfahrungsberichte und klinische Studien an zu kleinen Patientengruppen mit Cannabiskonsum im Sinne einer «medizinischen Anwendung» können keine schlüssigen Beweise für die Wirkung von Cannabis auf ein bestimmtes Leiden erbringen. Sie sollten deshalb auch nicht zur weiteren Verbreitung und Verharmlosung des Cannabiskonsums verwendet werden.
Die weltweiten Standard-Anforderungen für die Zulassung eines Präparats als Medikament sind aus guten Gründen sehr hoch und basieren im Wesentlichen auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit. Das individuelle Verspeisen und Rauchen von Cannabisbestandteilen erfüllt diese Anforderungen nicht.
Rauchen von Cannabis ist mindestens so schädlich für die Gesundheit wie Rauchen von Tabak. Die Risiken und Nebenwirkungen von gerauchten Pflanzenteilen – mit oder ohne Tabak und unabhängig vom hohen oder tiefen THC-Gehalt – sind nicht zu unterschätzen. Der Rauch enthält Hunderte von teilweise krebserregenden giftigen und unbekannten Substanzen. Die Folgen sind Lungenschäden und erhöhtes Krebsrisiko sowie oft auch psychische Nebenwirkungen.
Die Auswirkungen auf die Sicherheit im Strassenverkehr durch Konsum von CBD- Tabakersatzprodukten (z. B. C-Pure) sind noch ungeklärt. Deshalb hat das BAG kürzlich die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) mit einer diesbezüglichen Untersuchung beauftragt.
Bei jungen Menschen kann regelmässiger Konsum zu grossen Schwierigkeiten führen – in der Familie, in der Schule, im Lehrbetrieb und bei der Arbeit in den Firmen. Die Auswirkungen der pharmakologischen Vergiftung des Gehirns durch psychoaktive Wirkstoffe finden bei Politikern, staatlichen Gesundheitsverantwortlichen und Medien zu wenig Beachtung. Keine der heute verbotenen Substanzen darf aus gesundheitspolitischer Sicht als «legales Genussmittel» akzeptiert werden.

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