Motion: Keine zusätzliche Bürokratie bei der IIZ

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen, dass gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss Artikel 49 Absatz 3 KVG dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt sind.

Begründung

Eine im Auftrag des BAG erstellte Machbarkeitsstudie „Finanzierung der Investitionen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Spitälern“ (Infras, Juni 2016) weist aus, dass unter dem Titel der gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die Kantone jährlich hunderte von Millionen Franken an Spitäler ausgerichtet werden. Diese Millionenzahlungen geschehen heute in grösster Intransparenz und freihändig, umso mehr als sie teilweise im Widerspruch zu Artikel 49 Absatz 3 KVG stehen. Es ist davon auszugehen, dass bei Ausschreibungen der gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhebliche Preisvorteile und Effizienzgewinne zugunsten der kantonalen Finanzen erzielt werden könnten. Dies ist sehr wünschenswert angesichts des Umstandes, dass praktisch alle Kantone mit Finanzproblemen und Entlastungsprogrammen kämpfen.
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