Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Bundesgesetz

Gerne ergreife ich das Wort zu dieser Differenz. Es ist ja die einzige Differenz. Wir haben einen Beschluss des Ständerates, der eine neue Ziffer 4a und damit eine Ergänzung im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen eingefügt hat, bei der es um die anerkannten Ausgaben geht.
Das bereits überarbeitete Bundesgesetz, das erst am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, soll nach dem ursprünglichen Antragsteller angepasst werden, da nach seiner Ansicht die Vorlage zu den Ergänzungsleistungen über das Ziel hinausschiesst. Ich möchte jedoch daran erinnern, dass die Ergänzungsleistungsreform auch das Ziel hatte – damit argumentierte auch Kollege Ständerat Rechsteiner -, zu hohe Bezüge und zu hohe Beiträge durch die Kumulation von anerkannten Mehrkosten zu vermeiden. Dieses Ziel soll gemäss Ständerat Rechsteiner nach wie vor gelten, aber er will eine Anpassung machen: Nach Ansicht des Antragstellers sind Menschen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen wie Cluster-Wohngemeinschaften zusammenleben, durch das jetzige Gesetz zu stark benachteiligt, wenn bei der Berechnung eine Pro-Kopf-Teilung vorgenommen wird. Die entsprechenden Maximalbeiträge würden derart reduziert, dass solche Wohnformen im Ergebnis verunmöglicht würden. Er geht jedoch in seinem Beispiel von einer Wohngemeinschaft mit 16 Personen aus. Rechnet man das um, würde das tatsächlich marginale Unterstützungsbeiträge auslösen, wobei ja nicht alle Bewohner Ergänzungsleistungen erhalten müssen.
Ständerat Rechsteiner hat nun vorgeschlagen, dass die Maximalbeiträge für den Mietzins zum Beispiel für Menschen mit einer Behinderung, die in einer Wohngemeinschaft zusammenleben, nicht durch die Anzahl der darin wohnenden Menschen geteilt werden soll, sondern dass der jährliche Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen gelten soll. Nach dem Bericht und nach Schätzungen der Verwaltung bedeutet das Mehrkosten von 3,6 Millionen Franken, davon gehen 2,3 Millionen Franken bis 2030 zulasten des Bundes.
Dass eine Anpassung betreffend die Berechnung der Mietzinsmaxima vorgenommen werden soll, ist eigentlich noch nachvollziehbar. Da jedoch in solchen Haushalten meistens mindestens vier Personen leben, stelle ich den Antrag, bei der Berechnung der Mietzinsmaxima auf vier anstatt auf nur zwei Personen abzustellen. Somit könnte eine massvolle Verbesserung für Bewohner grosser Wohngemeinschaften ermöglicht werden, ohne grosse Mehrkosten für Bund und Kantone auszulösen. Nach den Berechnungen der Verwaltung würde dies die Mehrkosten um etwa 1 Million Franken, also um etwa die Hälfte, reduzieren. Es gäbe dann noch etwa eine Million Franken Mehrkosten gegenüber dem heutigen Ergänzungsleistungsgesetz.
Nun spreche ich auch gleich zur Minderheit II (Nantermod), die Artikel 10 Absatz 1bis ganz streichen will. Auch dies unterstützt unsere Fraktion. Der neue Antrag aus dem Ständerat hat eigentlich nichts mit der Debatte zur bestehenden Vorlage zu tun. Er ist sachfremd. Der Ständerat versucht nun eine nachträgliche Korrektur an der Ergänzungsleistungsreform vorzunehmen, die dieses Parlament verabschiedet hat, die aber noch nicht in Kraft ist. Die Problematik, die der Ständerat hier lösen will, ist komplex. Sie betrifft einen kleinen Personenkreis. Die rechtlichen Begriffe, die zur Anwendung kommen sollen, sind aber weder definiert noch nachvollziehbar. Nun wird versucht, eine Problematik zu bereinigen, die zwar tatsächlich besteht, die aber das Gesetz über die Ergänzungsleistungen betrifft. Doch wo führt das hin? Genauso könnten ja dann auch andere Themen eingebracht werden. Ich bitte Sie deshalb, auch im Namen der SVP-Delegation, der Minderheit II (Nantermod) zu folgen.

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