Votum im Nationalrat: Heilmittelgesetz. Neue Medizinprodukte-Regulierung – Differenzen 1

Zur ganzen Debatte im Nationalrat: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=45594

Auch wenn wir bereits in der Differenzbereinigung des Heilmittelgesetzes sind, möchte ich doch nochmals wiederholen, worum es geht. Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung wollen wir die Sicherheit für den behandelten Menschen und auch für den Operateur verbessern. Beide müssen darauf vertrauen können, dass das neue künstliche Hüftgelenk, das neue Brustimplantat oder das neue Wirbelsäulenimplantat, das eingesetzt wird, qualitativ hochwertig ist und keine Folgeschäden verursacht.
Unsere Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass gemäss heutigen Medikamentenstandards keine minderwertigen Produkte an Patienten verabreicht respektive implantiert werden. Wir alle haben auf der Website des Parlamentes unsere Interessen offen deklariert. Das ist gut so. Die Bevölkerung kann unsere Tätigkeit entsprechend einordnen. Der Vorschlag der Verwaltung, welche den erfolgreichen Antrag aus der ersten Lesung ablöst, möchte nun etwas Ähnliches für Ärzte, die Heilmittel verabreichen. Würden Sie sich einem Hüfteingriff unterziehen wollen, wenn Sie nicht wissen, ob der Operateur gleichzeitig noch an einer Firma beteiligt ist und Sie quasi als Versuchskaninchen fungieren?
Es ist richtig und wichtig, dass Spitzenärzte gute Beziehungen zur Industrie unterhalten und neue Produkte entwickeln. Es ist aber auch wichtig, dass allfällige Interessen sauber deklariert sind. Der Fall eines angesehenen Star-Orthopäden in Bern, welcher mangelhafte Wirbelsäulenimplantate einsetzte, obwohl er Kenntnis von den mutmasslichen Mängeln hatte, zeigt die Problematik: Ist ein Produkt in einem EU-Land zugelassen, darf es in der Schweiz einfach auch zugelassen werden. Die Transparenz ist im Interesse von Patienten, Spitälern, Haftpflichtversicherungen und im Interesse der Ärzte selber. Alle möchten, dass nur qualitativ hochwertige und sichere Produkte eingesetzt werden. Die Qualität z. B. eines Implantats muss im Vordergrund stehen und nicht der finanzielle Profit eines Leistungserbringers.
Unsere Fraktion wird dieser Gesetzesanpassung deshalb grossmehrheitlich zustimmen, so bei Artikel 75 Absätze 2 und 3. Es macht Sinn, dass der Bundesrat gewisse Kategorien von Medizinprodukten ausnehmen kann, denn selbstverständlich sind nicht alle 500 000 auf dem Markt befindlichen Medizinprodukte gleichermassen betroffen. Schon gar nicht wollen wir eine Überregulierung. Es geht weniger um die Sicherheit bei Gehstöcken, Brillen und Krankenbetten, sondern es geht vor allem um die Sicherheit bei der Implantation von zugelassenen Medizinprodukten in den menschlichen Körper. Auf diese Produkte muss sich der Mensch verlassen können. Der neue Artikel 56a, „Deklaration von Interessenbindungen“, ermöglicht die erforderliche Transparenz. Das kostenintensive Führen eines Registers ist nicht notwendig, aber der Arzt soll bei massgeblicher Beteiligung an einem Unternehmen, das Heilmittel herstellt oder in Verkehr bringt, verpflichtet sein, seine Patienten darüber zu informieren.
Ich bitte Sie, bei Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe h zugunsten der Sicherheit des Patienten der Kommissionsmehrheit zu folgen. Die künftigen Patientinnen und Patienten werden es Ihnen danken.

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