Vorstoss: Ausnahmen für wissenschaftliche Forschung im Betäubungsmittelgesetz konkretisieren

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 8 Absatz 5 BetmG soll dahingehend konkretisiert und eingeschränkt werden, dass der Begriff „wissenschaftliche Forschung“ klarer und enger gefasst wird. Es sollen diesbezüglich beispielsweise nur noch Ausnahmebewilligungen für naturwissenschaftliche oder klinisch-medizinische Forschungsprojekte unter restriktiveren Bedingungen als heute möglich sein. Insbesondere dürfen keine Bewilligungen für sozialwissenschaftliche und ökonomische Projekte, sowie nicht-klinische Humanforschung erteilt werden.
Ausserdem sollen wissenschaftliche Studien in Verbindung mit politischen Initiativen oder als Zusatzprojekt oder Begleitung zur Realisierung von politischen Projekten ausgeschlossen werden. Die Forschungsprojekte sollen ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen und keinen Bezug zu politischen Vorhaben aufweisen.

Begründung

Gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG kann das BAG bei verbotenen Betäubungsmitteln im Ausnahmefall eine Bewilligung für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung oder das Inverkehrbringen für wissenschaftliche Forschung, die Arzneimittelentwicklung oder die beschränkte medizinische Anwendung erteilen.
Die offene Formulierung im Bereich der „wissenschaftlichen Forschung“, im Gegensatz zu den klarer umschriebenen anderen beiden Ausnahmefällen, führt in der Praxis dazu, dass politische Vorhaben diese Offenheit ausnützen wollen und sich wissenschaftlich begleiten lassen, um ihre Projekte legal durchführen zu können. Es darf jedoch nicht sein, dass die Ausnahme für wissenschaftliche Forschung dazu führt, dass an sich politische Pilotprojekte und Initiativen mit Forschung verbunden werden, damit sie legitim werden.
Dies widerspricht dem Grundgedanken dieser Ausnahmeregelungen. Die anderen beiden Ausnahmefälle weisen einen explizit engen, direkten und unmittelbaren medizinisch-pharmazeutischen Bezug auf und geben vor, wie der Begriff „wissenschaftliche Forschung“ konkretisiert werden könnte. Es könnte unter anderem eine ähnlich begrenzte Handhabe wie bei den Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung eingeführt werden. Dort war gemäss Kommissionsbericht 05.470 parlamentarische Initiative „Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes“ (Seite 8608/9) die Idee, dass die Anwendungen vor allem Multiple Sklerose-, Krebs- und Aidspatienten und -patientinnen zugutekommen sollten. Bestehende alternative Therapiemöglichkeiten sollen ausgeschöpft, nicht vorhanden oder nicht gleichwertig sein und andere Substanzen sollen mit dem anvisierten Therapieziel erfolglos eingesetzt worden sein. In gleichem Masse soll auch die wissenschaftliche Forschung jeweils aufzeigen müssen, inwiefern alternative Forschungsmethoden ausgeschöpft, nicht vorhanden oder nicht gleichwertig waren oder bereits international entsprechende Studien vorhanden sind. Schliesslich geht es um verbotene und nicht registrierte Substanzen, welche als schädlich gelten. Das Ungleichgewicht zwischen den drei Ausnahmefällen darf nicht dazu führen, dass auf die offen formulierte „wissenschaftliche Forschung“ ausgewichen wird, weil beispielsweise die beschränkte medizinische Anwendung sehr restriktiv verstanden wird. So sprechen heute gewisse Pilotprojekte von Studien mit einem therapeutischen Setting. Diese Regelungslücke ist zu schliessen.
Details zum Vorstoss

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