Motion: KESB. Zum Wohle der Betroffenen

Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 360bis 456 Zivilgesetzbuch (ZGB) so zu revidieren, das die von den Betroffenen bezeichneten Personen und die Gemeinden mit allen Rechten und Pflichten als Verfahrensbeteiligte beigeladen werden. Insbesondere soll das Anhörungs-, Mitsprache- und Beschwerderecht der Gemeinden gesetzlich verankert und erweitert werden.
Begründung
Der Bundesgesetzgeber hat in Artikel 450 ZGB festgelegt, wer gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde erheben kann. Weder Behörden noch Gemeinden wird darin ein Beschwerderecht eingeräumt. Das hat in der Vergangenheit zu erheblichen Problemen geführt.

  1. Wie kann die KESB bei den Entscheidungsfindungen unterstützt werden?
  2. Wie können die „Zahler“ dieser zum Teil immensen Kostenfolgen eingebunden werden? Der Einbezug der Gemeinden ist die Antwort zu all diesen Fragen.

Entscheidungsfindungen können mit dem Wissen „vor Ort“ enorm verbessert werden. Der Verwaltungsaufwand wird nicht grösser, da mit dem Einbezug der Gemeinde viele Abklärungen „vor Ort“ delegiert werden können. Zeit- und Kostenreduktionen in allen Bereichen, besonders dann in den Massnahmen, werden die Folge sein.
Ein Anhörungsrecht (und damit auch ein Akteneinsichtsrecht) der Gemeinden vor dem Entscheid ist nicht in jedem Einzelfall nötig, aber dort, wo die Gemeinde in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Ein gewisser Einbezug findet bereits heute statt, es sollte also kein Problem sein, das auch gesetzlich zu verankern. Ein Beschwerderecht der Gemeinden gegen Entscheide führt dazu, dass nur wirklich notwendige Massnahmen getroffen werden, es entlastet also auch die KESB. Ein Mitspracherecht bei der konkreten Ausgestaltung (z.B. Art der Unterbringung) von finanziell belastenden Massnahmen, ist ebenfalls nötig, aus denselben Gründen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, was passiert, wenn eine Behörde ohne Korrektiv entscheidet. Es geht daher nicht nur um die Finanzen, sondern nicht zuletzt um die zu schützenden Personen. Für die Betroffenen werden die Entscheide mit dem Einbezug der Gemeinde nachvollziehbarer, annehmbarer und im Einzelfall hoffentlich besser sein.
http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153348

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