IVG. Änderung (Weiterentwicklung der IV)

Einleitend möchte ich vor allem auch den Neuen in diesem Rat zu bedenken geben, dass die IV längst nicht auf gesunden Füssen steht, im Gegenteil, sie hat 10 Milliarden Franken Schulden bei der AHV. Deshalb sind auch Massnahmen, die wenigstens einen kleineren Beitrag zur Sanierung dieser Sozialversicherung leisten, notwendig, auch wenn wir natürlich besonders bei beeinträchtigten Personen grosszügig sein möchten. Doch schlussendlich haben wir den Grundauftrag, unsere Sozialwerke auch für kommende Generationen zu sichern.
Ich komme zu den Differenzen und damit zu einer Begrifflichkeit: Voraussetzung für das Verständnis in der Bevölkerung ist vorab auch Klarheit in den Begrifflichkeiten. Wenn schon eine Gesetzesberatung durchgeführt wird und Gesetzesänderungen vorgenommen werden, darf auch erwartet werden, dass Unklarheiten ausgeräumt werden. Ein unklarer, ja irreführender Begriff im Zusammenhang mit der IV und der AVH ist eben „Kinderrente“. So wird unter „Kinderrente“ fast von jedem, der nicht involviert ist, verstanden, dass es dabei um beeinträchtigte Kinder geht. Stattdessen handelt es sich korrekterweise um eine Zulage für Eltern, die entweder IV- oder AHV-berechtigt sind. Übrigens, in der französischen Sprache ist es noch irreführender: Im Französischen spricht man sogar explizit von „rente pour enfant“. Sie sehen, es besteht Handlungsbedarf. Wir sollten deshalb jetzt bei der Beratung dieses Gesetzes die Chance packen und den Begriff anpassen. Deshalb ist der Entscheid des Nationalrates richtig, in Artikel 38 den irreführenden Begriff „Kinderrente“ durch „Zulage für Eltern“ zu ersetzen.
Aus Überlegungen zur Sicherheit der Sozialwerke spricht sich die SVP-Fraktion dafür aus, bei der Höhe der Kinderrente auch weiterhin an 30 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente und somit am Entscheid des Nationalrates festzuhalten. Bis ins Jahr 2030 könnte dies nach Berechnung des BSV Einsparungen von 112 Millionen Franken jährlich ermöglichen.
Auch wenn von den Medien versucht wird, mit ergreifenden Lebensschicksalen emotional zu überzeugen, so muss in der Gesamtrechnung berücksichtigt werden, dass zur sogenannten Kinderrente noch eine Familienzulage, also mindestens 200 Franken pro Kind, oder eine Ausbildungszulage von 250 Franken hinzukommt, wenn ein Elternteil auch nur 10 Prozent erwerbstätig ist. Denn bei der Beratung des Familienzulagengesetzes wurde es unterlassen, die sogenannte Kinderrente um die Familienzulage zu reduzieren. Dies kann dazu führen, dass bei Familien mit mehreren Kindern und mit einer IV- oder AHV-Rente das verfügbare Einkommen grösser ist als bei einer Familie, die ihr Einkommen selbst erwirtschaftet.
Und nicht ganz unwichtig: Während bei der IV die Zahl der Kinderrenten eher zurückgegangen ist, ist diese bei der AHV gestiegen, da vermehrt auch ältere Herren noch Vater werden, die nun definitiv in den seltensten Fällen auf Zulagen für Eltern angewiesen sind. Mit Zulagen aus AHV, und BVG sowie Familienzulagen können nicht selten gegen 2000 Franken, das heisst bei drei Kindern 6000 Franken, erreicht werden. Das ist mehr, als ein Vater im unteren Mittelstand bei 100 Prozent Erwerbstätigkeit verdient.
Bedenken Sie: Sollen auch künftige Generationen noch auf eine leistungsfähige IV zählen können, müssen nebst strukturellen Verbesserungen der IV auch dringend Kosten eingespart werden. Deshalb bitte ich Sie sehr, der Mehrheit zu folgen. Bei den Übergangsbestimmungen Buchstaben a, b, c bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen, die ich anschliessend noch begründen werde. Der Minderheit Nantermod zu Artikel 44 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts möchte eine Mehrheit der SVP-Fraktion zustimmen. Aus meiner Sicht sind jedoch Tonaufnahmen, wie sie die Mehrheit der Kommission fordert, verlässlicher als handschriftliche Notizen.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre weitsichtigen Entscheide zugunsten der Betroffenen, aber auch zugunsten der Gesunden, damit auch kommende Generationen noch von unseren Sozialwerken profitieren können.

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Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Bundesgesetz

Gerne ergreife ich das Wort zu dieser Differenz. Es ist ja die einzige Differenz. Wir haben einen Beschluss des Ständerates, der eine neue Ziffer 4a und damit eine Ergänzung im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen eingefügt hat, bei der es um die anerkannten Ausgaben geht.
Das bereits überarbeitete Bundesgesetz, das erst am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, soll nach dem ursprünglichen Antragsteller angepasst werden, da nach seiner Ansicht die Vorlage zu den Ergänzungsleistungen über das Ziel hinausschiesst. Ich möchte jedoch daran erinnern, dass die Ergänzungsleistungsreform auch das Ziel hatte – damit argumentierte auch Kollege Ständerat Rechsteiner -, zu hohe Bezüge und zu hohe Beiträge durch die Kumulation von anerkannten Mehrkosten zu vermeiden. Dieses Ziel soll gemäss Ständerat Rechsteiner nach wie vor gelten, aber er will eine Anpassung machen: Nach Ansicht des Antragstellers sind Menschen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen wie Cluster-Wohngemeinschaften zusammenleben, durch das jetzige Gesetz zu stark benachteiligt, wenn bei der Berechnung eine Pro-Kopf-Teilung vorgenommen wird. Die entsprechenden Maximalbeiträge würden derart reduziert, dass solche Wohnformen im Ergebnis verunmöglicht würden. Er geht jedoch in seinem Beispiel von einer Wohngemeinschaft mit 16 Personen aus. Rechnet man das um, würde das tatsächlich marginale Unterstützungsbeiträge auslösen, wobei ja nicht alle Bewohner Ergänzungsleistungen erhalten müssen.
Ständerat Rechsteiner hat nun vorgeschlagen, dass die Maximalbeiträge für den Mietzins zum Beispiel für Menschen mit einer Behinderung, die in einer Wohngemeinschaft zusammenleben, nicht durch die Anzahl der darin wohnenden Menschen geteilt werden soll, sondern dass der jährliche Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen gelten soll. Nach dem Bericht und nach Schätzungen der Verwaltung bedeutet das Mehrkosten von 3,6 Millionen Franken, davon gehen 2,3 Millionen Franken bis 2030 zulasten des Bundes.
Dass eine Anpassung betreffend die Berechnung der Mietzinsmaxima vorgenommen werden soll, ist eigentlich noch nachvollziehbar. Da jedoch in solchen Haushalten meistens mindestens vier Personen leben, stelle ich den Antrag, bei der Berechnung der Mietzinsmaxima auf vier anstatt auf nur zwei Personen abzustellen. Somit könnte eine massvolle Verbesserung für Bewohner grosser Wohngemeinschaften ermöglicht werden, ohne grosse Mehrkosten für Bund und Kantone auszulösen. Nach den Berechnungen der Verwaltung würde dies die Mehrkosten um etwa 1 Million Franken, also um etwa die Hälfte, reduzieren. Es gäbe dann noch etwa eine Million Franken Mehrkosten gegenüber dem heutigen Ergänzungsleistungsgesetz.
Nun spreche ich auch gleich zur Minderheit II (Nantermod), die Artikel 10 Absatz 1bis ganz streichen will. Auch dies unterstützt unsere Fraktion. Der neue Antrag aus dem Ständerat hat eigentlich nichts mit der Debatte zur bestehenden Vorlage zu tun. Er ist sachfremd. Der Ständerat versucht nun eine nachträgliche Korrektur an der Ergänzungsleistungsreform vorzunehmen, die dieses Parlament verabschiedet hat, die aber noch nicht in Kraft ist. Die Problematik, die der Ständerat hier lösen will, ist komplex. Sie betrifft einen kleinen Personenkreis. Die rechtlichen Begriffe, die zur Anwendung kommen sollen, sind aber weder definiert noch nachvollziehbar. Nun wird versucht, eine Problematik zu bereinigen, die zwar tatsächlich besteht, die aber das Gesetz über die Ergänzungsleistungen betrifft. Doch wo führt das hin? Genauso könnten ja dann auch andere Themen eingebracht werden. Ich bitte Sie deshalb, auch im Namen der SVP-Delegation, der Minderheit II (Nantermod) zu folgen.

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Betäubungsmittelgesetz. Änderung

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat sich an drei Sitzungen mit der Vorlage für einen Experimentierartikel im Betäubungsmittelgesetz auseinandergesetzt. Mit der Vorlage soll die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von örtlich, zeitlich und sachlich begrenzten wissenschaftlichen Pilotversuchen von Cannabiskonsum zu Genusszwecken geschaffen werden. Im Rahmen dieser Pilotversuche sollen Erkenntnisse über die Auswirkungen eines geregelten Umgangs mit Cannabis gewonnen werden. Auch erhoffen sich einige, dadurch den Schwarzmarkt eindämmen zu können.
Einig war sich die Kommission, dass es ein gesundheitspolitisches Problem ist, wenn rund 200 000 Menschen regelmässig illegal Cannabis konsumieren, dessen Qualität zudem keiner Kontrolle unterliegt. Eine Mehrheit der Kommission wollte deshalb neue Wege in der Cannabispolitik prüfen. Die Minderheit kritisierte, dass solche Studien nicht die Drogenabstinenz zum Ziel hätten, sondern einem ersten Schritt hin zur Liberalisierung gleichkämen. Zudem seien solche Menschenversuche nicht verantwortbar, weil Cannabis in verschiedener Weise schädlich sei für die Gesundheit, weil er gefährlicher sei als Tabak, weil das Psychose- und Schizophrenierisiko vor allem bei jungen Menschen zu gross sei und weil jede künftige Prävention für Jugendliche unglaubwürdig erscheine, wenn von offizieller Stelle Cannabis abgegeben werde. Auch würden weltweit bereits genügend wissenschaftliche Arbeiten zur Thematik existieren.
Weil aber eine Mehrheit der SGK-N Pilotversuche mit Cannabis durchführen wollte, wurde nach dem Eintreten die Detailberatung durchgeführt. Leider wurden in der Kommission fast sämtliche Anträge, die sowohl zum Schutz der Probanden als auch zum Schutz von deren Umfeld beigetragen hätten, in der Kommission abgelehnt: So wurde die Senkung des THC-Gehalts von 25 auf 10 Prozent – in früheren Zeiten rauchte man Hasch mit 1 bis 3 Prozent THC-Gehalt -, die zum Schutz des Cannabiskonsumenten wie auch seiner Arbeitskollegen dringende Information des Arbeitgebers oder auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerausweises zum Schutz des Konsumenten wie auch der anderen Verkehrsteilnehmer abgelehnt.
In einem war sich die Kommission jedoch einig: Der Jugendschutz muss gewährleistet sein. Deshalb wurde die Verwaltung beauftragt, einen Bericht über den Jugendschutz im Bereich des Cannabiskonsums zu erstellen. Dass nur Über-18-Jährige teilnehmen könnten – das bedeutete, dass genau der problematische Teil, der am meisten kifft, ausgeschlossen würde, weil dessen Teilnahme ja nicht verantwortbar wäre – und dass der Cannabis schon kindersicher verpackt würde, vermochte nicht sonderlich zu überzeugen. Ernüchternd war zudem folgende Aussage des BAG: „Da sich die vorgeschlagene Gesetzesänderung nur auf Erwachsene bezieht, muss die Problematik des Cannabiskonsums bei Jugendlichen ausserhalb dieser Vorlage angegangen werden.“
Deshalb war ein Teil der SGK-N überzeugt, dass die enormen finanziellen Mittel, die man für Pilotversuche mit Tausenden von Probanden einsetzen möchte, besser gezielt und wirkungsvoll für eine umfassende Drogenprävention zugunsten einer gesunden Jugend genutzt werden sollen. Vielleicht als Folge der gescheiterten Gesetzesberatung und der Kenntnisnahme der unbefriedigenden Ergebnisse des Berichtes, der im Übrigen öffentlich ist und sehr breit angelegt und sorgfältig abgefasst wurde, hat die SGK-N die Vorlage in der Gesamtabstimmung an ihrer letzten Novembersitzung mit 11 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen und Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt, und sie empfiehlt dem Rat, dasselbe zu tun.

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ADHS. Resultate des Projektes Fokus in die Ausbildung integrieren

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, die positiven Ergebnisse des Forschungsprojektes „Fokus“, welches das Bundesamt für Gesundheit BAG in Auftrag gegeben hatte, gesamtschweizerisch in die Ausbildung von Fach- und Lehrpersonen zu integrieren.

Der Bundesrat hat dem BAG im 2016 ein Forschungsprojekt „AHDS Behandlung mit nichtmedikamentösen Behandlungsansätzen“ in Auftrag gegeben. Dieses Projekt mit Namen „Fokus“ wurde von der Pädagogischen Hochschule Nordwestschweiz (FHNW) durchgeführt. Die Projektleiter Markus P. Neuenschwander und Sara Benini sammelten bewährte Strategien, um den Unterricht von Kindern mit ADHS zu beruhigen und prüften diese mit 96 Lehrpersonen, die diese während eines Jahres umsetzten, während eine Kontrollgruppe von 39 Lehrpersonen wie gewohnt unterrichteten. Die Resultate dieses Projektes zeigten klar, dass mit diesen angewandten Massnahmen dieses Problem gemeistert werden kann. Die entsprechende Weiterbildung der Sek-I Stufe wurde bereits ergänzt und startet dieses Jahr.

Mit der Einführung dieser erfolgreichen Massnahmen könnte das Dauerproblem „Ritalinverabreichung an Kinder“ endlich entschärft werden.

Zum Postulat im genauen Wortlaut

Zukünftige Verträge mit der EU unterstehen dem Rahmenvertrag

Gemäss vorliegendem Vertragstext zum Rahmenabkommen ist das Abkommen auf alle zukünftigen Marktzugangsabkommen anwendbar. Zurzeit sind verschiedene Abkommen in der Pipeline. Verhandelt wird gemäss der Homepage des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) über Strom, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Produktesicherheit, öffentliche Gesundheit, Emissionshandel, Kreatives Europa, Polizeizusammenarbeit und Eurodac. Zudem wurde lange Zeit über die Themen Forschungszusammenarbeit, Finanzdienstleistungen, Luftverkehr/Kabotage, Europäische Eisenbahnagentur (ERA), PRS und GNSS-Agentur Galileo gesprochen. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche der momentan offenen und geplanten Verhandlungsdossiers oder Teile davon gelten gemäss Bundesrat als Marktzugangsabkommen?

2. Welche der momentan offenen und geplanten Verhandlungsdossiers oder Teile davon gelten gemäss EU als Marktzugangsabkommen?

3. Präjudiziert die momentane, verhandlungstaktische Verknüpfung der EU von allen diesen offenen Abkommen mit dem Rahmenabkommen eine spätere Unterstellung unter das Rahmenabkommen? Offiziell will die EU keine weiteren Marktzugangsabkommen mit der Schweiz abschliessen, bis es ein Rahmenabkommen gibt, und blockiert dabei alle die genannten Themen. Ist also davon auszugehen, dass die EU alle diese Abkommen als binnenmarktrelevant ansieht?

4. Wer entscheidet darüber, ob ein neuer Vertrag dem Rahmenabkommen gemäss Artikel 2 Absatz 1 untersteht?

5. Wie sieht das Prozedere zur Unterstellung neuer Verträge unter das Rahmenabkommen aus? Artikel 2 Absatz 1 impliziert einen Automatismus.

6. Wer entscheidet darüber, ob ein neuer Vertrag dem Abkommen untersteht, wenn die Meinungen der EU und der Schweiz darüber auseinandergehen? Welche Rolle hat dabei der Gemischte Ausschuss, das Schiedsgericht und der EuGH?

7. Wie gross ist der Handlungsspielraum der Schweiz, zukünftige Abkommen nicht dem Rahmenabkommen zu unterstellen?

Zur Anfrage im genauen Wortlaut

Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin. Versorgungsforschung und Massnahmenplanung zur Sicherstellung der Behandlung von Kindern und Jugendlichen

1. Der Bund gibt periodisch eine spezifische Versorgungsforschung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin in Auftrag. Der volkswirtschaftliche Nutzen der Kinder- und Jugendmedizin ist zu evaluieren.

2. Das Bundesamt für Gesundheit erstellt periodisch Bericht über die Entwicklung des Versorgungsstandes in der Kinder- und Jugendmedizin pro Kanton im ambulanten und stationären Bereich sowohl bezüglich Grundversorgern und allen weiteren Fachdisziplinen.

3. Der Bund unterstützt die Kantone im Rahmen seiner Kompetenzen beim Festlegen von Massnahmen, um die Unterversorgung mittelfristig abzubauen und langfristig zu verhindern.

Zur Motion im genauen Wortlaut

Vergleichender Bericht über die Gesundheit von LGB

Der Bundesrat wird mit diesem Postulat beauftragt, einen Bericht über die Gesundheit von lesbischen, schwulen und bisexuellen Personen zu erstellen. Dieser Bericht soll geschlechtsspezifische Vergleiche mit der übrigen Bevölkerung enthalten, um Bereiche zu identifizieren, in denen spezifische Massnahmen erforderlich sind.
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat schreibt, hat das Bundesamt für Statistik in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit bereits das Modul zum Sexualverhalten der schweizerischen Gesundheitsbefragung um Fragen zur sexuellen Orientierung erweitert. Die Daten stehen seit Ende letzten Jahres für Forschung und Verwaltung zur Verfügung. Es wurden offenbar auch schon verschiedene Forschungsprojekte gestartet. Für mich gibt es somit aktuell keinen Handlungsbedarf. Ich befürchte viel eher, dass hier einem gewissen Aktivismus Vorschub geleistet wird. Wir ergreifen schon die nächsten Massnahmen, bevor wir die Resultate der neuen Fragen in der Gesundheitsbefragung kennen. Die Formulierung des Postulates ist ja schon darauf ausgelegt, dass nochmals neue Massnahmen ergriffen werden, statt dass ergebnisoffen geschaut wird, ob es überhaupt Probleme gibt. Wenn die Postulanten bereits wissen, dass es Probleme gibt, so sollen sie doch konkrete Massnahmen vorschlagen.
Das Postulat ist nicht nur voreilig und verfrüht, sondern es spricht ja eigentlich diesen Menschen die Eigenverantwortung ab, für ihre Gesundheit zu sorgen wie alle anderen auch. Man könnte ins Feld führen, wie das Kollege Vogt gemacht hat, dass ein solches Postulat die Stereotypen und die Diskriminierung sogar fördert und zementiert. Wieso soll hier die sexuelle Orientierung eine Rolle spielen, aber beispielsweise im Bereich der Blutspende plötzlich nicht mehr? An einem Ort soll es nun gemessen und ausgewertet werden, aber am anderen Ort nicht – das ist für mich ein gewisser Widerspruch. Das erscheint mir willkürlich und etwas politisch opportunistisch zu sein. Ich bitte Sie daher, das Postulat abzulehnen.

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